Lieferungs- und Zahlungsbedingungen  Datenschutz

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung

1.1. Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratung für dieses Geschäft und alle nachfolgenden Geschäfte erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten spätestens mit Eingang unserer Ware und Entgegennahme der sonstigen Leistungen als angenommen.

1.2. Bedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn sie von uns nicht ausdrücklich zurückgewiesen werden. Lieferverträge werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.3. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler sind für uns nicht bindend.

1.4. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen durch den Käufer, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder die Aufträge zu streichen.

1.5. Auftragsänderungen, Annullierungen und Nebenabreden sind nur aufgrund besonderer Vereinbarungen zulässig. Uns hierdurch entstandene Kosten sowie entgangenen Gewinn trägt der Käufer.

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2. Angebote und Abschlüsse

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Ebenso werden mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2.3. Die Ansprüche des Käufers aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.

2.4. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichte, Maß- und Leistungsbeschreibung sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindliche bezeichnet sind.

2.5. Nach Vertragsabschluß zustande gekommene Modell- und Konstruktionsänderungen berechtigen uns einerseits, verpflichten uns andererseits aber nicht, diese Änderungen zu berücksichtigen.

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3. Preise


3.1. Unsere Preise verstehen sich netto Kasse zuzüglich Fracht und Nebenkosten ab Werk oder Lager und gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.2. Kürzungen für Skonto, Boni und ähnliche Abzüge bedürfen einer besonderen Vereinbarung, sofern sie nicht in unserer Auftragsbestätigung oder unserer Rechnung gesondert angegeben sind.

3.3. Maßgebend sind die von uns zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekanntgegebenen Preise. Soweit Aufträge schriftlich bestätigt werden, gelten die in den Bestätigungen genannten Preise.

3.4. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben sowie etwa neu hinzukommende Bundes-, Staats- und sonstige Steuern, Frachten und deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen.

3.5. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung normalen, unbehinderten Bahn-, Kraft- und Schiffsverkehrs auf den in Betracht kommenden Frachtwegen.

3.6. Vom Besteller zu vertretende Fehl- oder Mehrfrachten gehen zu Lasten des Bestellers.

3.7. Rückgabe gelieferter, aber nicht mit Mängeln behafteter Ware kann nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen. Wir behalten uns vor, für den uns dadurch entstehenden Aufwand den zu erstattenden Warenwert um mindestens 15% zu kürzen.

3.8. Eine vereinbarte Verpackung erfolgt gegen handelsüblichen Aufpreis und in handelsüblicher Weise. Eine Rücknahme des Packmaterials ist ausgeschlossen.

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4. Zahlung und Verrechnung

4.1. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen irgendwelcher Gegenansprüche und Mängelrügen des Käufers ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die Aufrechnungsbefugnis, es sei denn, der Käufer besitze eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung gegen uns. Im letzteren Falle werden unsere Forderungen mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit dieser Wertstellung abgerechnet. 

4.2. Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur unter der Voraussetzung zahlungshalber an, dass deren Diskontierung möglich ist. Bei Hereinnahme von Wechseln berechnen wir Diskont und Spesen in Höhe der jeweiligen Banksätze.

4.3. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Käufers; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, mit welchem wir über den Gegenwert verfügen können.

4.4. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe der bei unseren Banken üblichen Zinsen für Kreditinanspruchnahme bei laufender Rechnung. Bei Zahlungsverzug berechnen wir stattdessen Verzugszinsen in Höhe von mindestens 3% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Auf die Zinsen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.5. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen gegen Forderungen des Käufers aufzurechnen, die diesem, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns, unsere Gesellschafter oder Zweigniederlassungen zustehen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechsel oder anderer Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden sind. Gegebenenfalls beziehen sich die Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet.

4.6. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa herangenommener Wechsel zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers.

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5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn Zahlung auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

5.2. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

5.3. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.

5.4. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist veräußern. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zum Weiterveräußern der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß der Absätze 4 und 5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekanntzugeben.

5.5. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar ist es gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung, und ob an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung gilt zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.

5.6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder nach Verarbeitung verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

5.7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

5.8. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbes nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

5.9. Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinn dieser Bedingungen.

5.10. Wir sind berechtigt, jederzeit vom Besteller die Auskünfte und Unterlagen zu fordern, die zur Geltendmachung unseres Eigentums und der an uns abgetretenen Forderungen notwendig sind.

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6. Liefertermine und Lieferfristen

6.1. Die Lieferfristen bei Angebotsabgabe sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie rechnen erst vom Tage der Auftragsbestätigung und ab Zeitpunkt der kaufmännischen und technischen Klarstellung des Auftrages an. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt den termingerechten Eingang sämtlicher vom Auftraggeber klargestellten und genehmigten Auftragsunterlagen einschließlich evtl. Zeichnungen voraus. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder einem anderen Vertrag in Verzug ist.

6.2. Bei Abrufgeschäften und/oder bei Geschäften, bei denen der Käufer die Abholung der gekauften Waren veranlasst, gilt die Bereitstellung der Ware als Lieferung.

6.3. Falls wir mit der Lieferung in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Abschluss des Vertrages zurücktreten. Ein dem Käufer oder uns zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.

6.4. Erwächst dem Käufer wegen einer aus unserem Verschulden beruhenden Verzögerung oder Nichtlieferung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch 5% desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht voll vertragsgemäß geliefert werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.

6.5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder dem Vorlieferanten eintreten. Der höheren Gewalt stehen auch gleich Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige von uns nicht zu vertretenden Umstände. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

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7. Mängelrüge und Gewährleistung

7.1. Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich, spätestens jedoch 3 Monate nach Entdecken und unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 14 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen. Das gleiche gilt in Bezug auf die Vollständigkeit der Lieferung.

7.2. Transportschäden hat der Empfänger außerdem sofort beim Empfang der Ware dem Frachtführer gegenüber zu beanstanden und diese sich unter gleichzeitiger Anmeldung von Schadensersatzansprüchen auf den Frachtpapieren bescheinigen zu lassen. Vorbehalte von Verfrachtungsunternehmern oder Reedern in den Frachtpapieren sind kein Beweis für irgendwelche Mängel.

7.3. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge setzen wir nach unserer Wahl fehlerhafte Ware kostenfrei instand oder nehmen sie zurück und ersetzen sie durch einwandfreie Ware. Nach unserer Wahl kann in diesem Falle auch eine Minderung erfolgen. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht die gesetzliche Regelung vorgreiflich ist. Sollte die Mängelbeseitigung fehlschlagen, so haben wir ein erneutes Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Machen wir von dem Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung keinen Gebrauch, so steht dem Käufer nach unserer Wahl ein Minderungs- oder Wandlungsanspruch zu. Ausgebaute Teile werden unser Eigentum. Schadensersatzansprüche auch in Bezug auf positive Vertragsverletzung und in Bezug auf Eigentumsverletzung sind dagegen ausgeschlossen. Wir haften nicht für Kosten von Ausbesserungen oder Ersatzleistungen, die der Auftraggeber selbst ohne unsere Kenntnis und Zustimmung ausgeführt hat oder von Dritten ausführen lässt.

7.4. Auf Verlangen hat der Käufer uns oder unserem Vorlieferanten Gelegenheit zu geben, sich von dem gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überzeugen. Gibt der Käufer diese Gelegenheit nicht oder stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Der Verlust der Mängelansprüche tritt auch dann ein, wenn ohne unsere ausdrückliche Zustimmung an der bemängelten Ware Änderungen vorgenommen werden.

7.5. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.

7.6. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.

7.7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

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8. Allgemeine Haftungsbegrenzungen

8.1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen – und Eigentumsverletzungen werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen.

8.2. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Gefahrübergang auf den Käufer.

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9. Abschlüsse und besondere Vereinbarungen

9.1. Werden für einen Abschluss Sonderbestimmungen vereinbart, erlöschen diese mit der Erledigung des Abschlusses und beziehen sich nicht auf gleichzeitig laufende oder Anschlussgeschäfte.

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10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1. Erfüllungsort ist für beide Teile Aachen.

10.2. Gerichtsstand ist für beide Teile Aachen und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess.

10.3. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.4. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen denjenigen, die für die Verpflichtungen des Käufers haften.

10.5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbezeichnungen inländischer Parteien maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des „Haager Kaufrechtsübereinkommens“ sind ausgeschlossen.

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11. Teilunwirksamkeit

11.1. Sollten einzelne dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so sollen an deren Stelle solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Die übrigen Bedingungen bleiben in vollem Umfang rechtsverbindlich.

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